Neue Sozialreform soll Gesellschaft zusammenhalten Was ist neu am neuen Bürgergeld 2023?

  • Wer bekommt wieviel Bürgergeld?
  • Weniger Sanktionen
  • Förderung von Weiterbildung
  • Wer bekommt wieviel Bürgergeld?
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Höhe der Ansprüche kennen – Chancen nutzen mit dem Bürgergeld 2023.

Ab 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das bisher gezahlte Arbeitslosengeld II – besser als Hartz IV bekannt – sowie das Sozialgeld ersetzen. Das hat die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP am 14. September 2022 beschlossen. Federführend bei dem Gesetzentwurf für diese Reform war das SPD-geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Was ändert sich? Alle wesentlichen Fragen beantworten wir hier.

Wer hat Anspruch auf das neue Bürgergeld?

Prinzipiell hat jeder Anspruch auf das Bürgergeld, wer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sorgen kann.

Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Bürgergeld?

Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, um Bürgergeld zu erhalten:

Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und mindestens 15 Jahre alt ist und noch nicht die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht hat. Ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld hat, wer nicht erwerbsfähig ist. Insbesondere für Kinder gelten dabei einfachere Voraussetzungen. Auch wer mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaft lebt, kann Anspruch auf Bürgergeld haben. Das sind meist der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder. Aber auch weitere Konstellationen sind möglich.

Aufenthalt in Deutschland

Antragsteller:innen müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Hilfebedürftigkeit

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem anzurechnenden Einkommen oder seinem Vermögen bestreiten, genauer gesagt nicht ausreichend sichern kann, gilt als hilfebedürftig. Auch wer erwerbstätig ist und damit seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kann hilfebedürftig sein. Zum Beispiel, wenn das Arbeitseinkommen oder das Arbeitslosengeld zu gering sind.

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Wie hoch ist das neue Bürgergeld?

Die Höhe des Bürgergeldes wird von verschiedenen Faktoren wie Lebensunterhalt, Miete und Personen der Lebensgemeinschaft bestimmt. Der Regelsatz wird laut Kabinettsbeschluss 502 EUR betragen und liegt damit um 53 EUR über dem bisherigen Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Der Verein Bürgergeld – Verein für soziales Leben e. V. bietet hierzu einen Bürgergeld-Rechner an.

Wie beantrage ich das neue Bürgergeld?

Wer Bürgergeld erhalten will, muss dieses bei der jeweils zuständigen Behörde beantragen. Im Normalfall sind dies die Kommunen, also Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. Jobcenter. Der Antrag auf Bürgergeld kann per Mail, schriftlich, aber auch mündlich bei den jeweiligen Behörden gestellt werden. Wo es die Möglichkeit gibt, kann der Antrag auch online gestellt werden. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Bürgergeld erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei der jeweils zuständigen Behörde.

Wie lange erhält man Bürgergeld?

In der Regel wird das Bürgergeld für 6 – 12 Monate gezahlt. Für die fortgesetzte Zahlung bedarf es eines Folgeantrags. Sollte der Anspruch auf Bürgergeld weniger als einen Monat betragen, wird es nach Tagessätzen gezahlt. In der Regel wird das Bürgergeld auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen, kann aber auch als Scheck ausgezahlt werden.

Können auch Ausländer:innen das neue Bürgergeld erhalten?

Auch Ausländer haben prinzipiell einen Anspruch auf das Bürgergeld, wenn sie die gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger erfüllen. Anerkannte Asylbewerber:innen haben prinzipiell einen Bürgergeld-Anspruch. Ausländische Staatsbürger haben keinen Anspruch, wenn sie

  • keinen Wohnsitz, genauer gesagt gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
  • keine Arbeitserlaubnis besitzen und diese auch nicht erhalten können,
  • keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausländische Familienangehörige haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland keinen Anspruch auf Bürgergeld.  Mit der Ausnahme, sie verfügen über einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
  • nur über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitssuche verfügen – gleiches gilt auch für deren Familienangehörige

Weitere Verbesserungen beim Bürgergeld seit Juli 2023

  • Die Förderung von Aus- und Weiterbildungen im Rahmen des Bürgergelds sind jetzt auch über drei statt nur zwei Jahren möglich.
  • Für Umschulungen, die zu einem Berufsablschuss führen, gibt es monatlich 150€ Weiterbildungsgeld.
  • Die bereits vorhandene Weiterbildungsprämie bei bestandenen Prüfungen gibt es darüber hinaus weiterhin.
  • Es gibt neue Freibeträge für Einkommen.
  • Aus der Eingliederungsvereinbarung wird ein Kooperationsplan, der bei der Integration helfen soll.
  • Ganzheitliche Betreuung durch Coaches wird stärker gefördert. Die unterstützen z.B. auch bei Behördengängen.

Mehr fördern – weniger fordern.

Die Menschen sollen mehr Möglichkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erhalten. Dafür hat die Bundesregierung im Gegensatz zu den bisherigen Arbeitslosengeld-II-Regelungen (Hartz IV) verschiedene Leistungen geändert.

Kooperation statt Zwang, um Teilhabe zu verbessern.

Der Kooperationsplan wurde gemeinsam durch Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte erarbeitet und löst die bisher geltende Eingliederungsvereinbarung nach SGB II ab. Dieser Kooperationsplan stellt ein wesentliches Element des Bürgergeldes dar. Im Rahmen des Kooperationsplanes gilt eine Vertrauenszeit von erst mal 6 Monaten. Während diese Zeit werden keine Leistungsminderungen garantiert. Es wird auf Augenhöhe und mit gegenseitigem Vertrauen gemeinsam daran gearbeitet, die betroffenen Menschen wieder in eine dauerhafte Arbeit zu bringen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist die Wahrnehmung der Beratungstermine sowie eine ehrliche Kommunikation.

Weniger Sanktionen

Die ersten sechs Monate werden die Leistungen nicht verringert. Wer sich weigert, mit der Agentur für Arbeit zusammenzuarbeiten, kann aber immer noch mit folgenden Sanktionen belegt werden:

  • Während der Vertrauenszeit (mindestens die ersten sechs Monate) sind Leistungsminderungen wegen der Verletzung von Pflichten ausgeschlossen.
  • Bei mehrfacher Verletzung von Pflichten oder bei Meldeversäumnissen können die Leistungen des monatlichen Regelbedarfs maximal um 30 Prozent gemindert werden. Die Kosten für die Wohnung sind von den Sanktionen nicht betroffen.
  • Durch die Leistungsminderung dürfen keine außergewöhnlichen Härten auftreten.
  • Wenn man nachweisen kann, dass man seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder seine Pflichten nachträglich erfüllt, müssen Leistungsminderungen rückgängig gemacht werden.
  • Für Leistungsbezieher:innen, die jünger als 25 Jahre sind, entfallen die bisher vorgesehenen verschärften Sonderregelungen. Stattdessen soll ihnen eine Beratungs- und Unterstützungsangebot unterbreitet werden.

Pflicht zur Arbeitsaufnahme

Erwerbsfähige Bezieher:innen von Bürgergeld haben die Pflicht, prinzipiell jede zumutbare Arbeit anzunehmen.

Kein Vermittlungsvorrang mehr

Durch die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs im SGB II soll der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt mehr Bedeutung beigemessen werden. Kurzfristige Jobs sollen so vermieden und die Chancen auf längerfristige Beschäftigungsverhältnisse verbessert werden.

Sozialer Arbeitsmarkt entfristet

Die Entfristung des sozialen Arbeitsmarktes dient ebenfalls der Chancenverbesserung für langfristige Beschäftigungsverhältnisse. Bereits mit dem Teilhabechancengesetz wurde zum 1. Januar 2019 die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i in das SGB II aufgenommen.

Wohnung

Wer Bürgergeld bezieht, kann zunächst ein Jahr in der bisherigen Wohnung wohnen. Nach diesem Zeitraum ist der Umzug in eine Sozialwohnung vorgesehen. Dabei werden alle anfallenden Kosten übernommen.

Vermögensfreistellung

Im Gegensatz zu Arbeitslosengeld II wird dem/der Antragsteller:in von Bürgergeld ein Vermögen bis zu 40.000 EUR im ersten Jahr des Bezugs nicht angerechnet. Für jeder weitere Person der Bedarfsgemeinschaft gilt eine Grenze von 15.000 Euro. Ab dem zweiten Jahr des Bezugs von Bürgergeld muss vorhandenes Vermögen in der Höhe der Vermögensfreigrenzen berücksichtigt werden. Die Grenze liegt hier bei 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Hat ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein höheres Vermögen zur Verfügung und ein anderes Mitglied ein niedrigeres Vermögen als 15.000 Euro, so kann die nicht genutzte Differenz übertragen werden.

Lebensversicherung & Altersvorsorge

Wenn die Vermögensfreigrenze bzw. das Schonvermögen überschritten wird, müssen Lebensversicherungen sowie private Renten­versicherungen aufgelöst und zurückgekauft werden. Bewertet wird eine Lebensversicherung nach dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Bürgergeldantrags.
 

TIPP: Es gibt eine Möglichkeit, zu verhindern, dass Lebens- und private Renten­versicherungen als anzurechnendes Vermögen angesehen wird und für die Altersvorsorge verbleibt. Der Vertrag muss eine Klausel im Sinne des § 165 Abs. 3 VVG (Bürgergeld-Klausel) beinhalten, die besagt, dass das Kapital aus dem Vertrag in Höhe des Altersvorsorgefreibetrages nicht vor Renteneintritt in Anspruch genommen wird. Die Klausel kann auch im Nachhinein in bereits laufende Verträge aufgenommen werden. Dies muss aber bereits vor Beantragung des Bürgergeldes geschehen.

Staatlich geförderte Vorsorgemodelle zur Altersabsicherung wie die Riester-Renter oder Rürup-Rente sind davon nicht betroffen.

Bagatellgrenze

Die Einführung der Bagatellgrenze bei Rückforderungen bis zu 50 EUR entlastet nicht nur die Verwaltung und führt zur rechtlichen Vereinfachung. Sie schont auch die Nerven aller Beteiligten und beugt der Verhärtung der Fronten zwischen den betroffenen Seiten vor.

Übergangsgeld bei Reha

Wer als Bezieher:in von Bürgergeld an einer medizinischen Rehabilitation teilnimmt, hat einen Anspruch auf Übergangsgeld gegen den gesetzlichen Renten­versicherungsträger.

Grundsicherung

Bei der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit sowie der Grundsicherung im Alter laut SGB XII wird die Karenzzeit von zwei Jahren bei den Aufwendungen für die Unterkunft festgelegt. Die entsprechenden Vorschriften werden an die Grundsicherung für Arbeitssuchende angeglichen. Das Mutterschaftsgeld sowie Einkommen aus Schülerjobs wird im § 82 SGB XII von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen. Der Schonbetrag für Vermögen beträgt 10.000 EUR anstatt bisher 5.000 EUR. Ebenfalls wird ein angemessenes Kfz von der Anrechnung auf das Vermögen ausgenommen.

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Mehr Bildungsförderung im Fokus.

Bezieher:innen von Bürgergeld sollen verstärkt bei Qualifizierung und Suche nach Arbeit unterstützt werden. 

Berufliche Weiterbildung und Bürgergeldbonus

Bei Bedarf ist es möglich, eine Umschulung in drei anstatt in zwei Jahren im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung zu absolvieren. Wer an einer Weiterbildung teilnimmt, die für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt besonders bedeutend ist und mindestens 8 Wochen dauert, sieht das Bürgergeldgesetz ab 01.07.2023 einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 EUR vor.

Weiterbildungsgeld

Durch das Weiterbildungsgeld sollen geringqualifizierte Bezieher:innen von Bürgergeld auf ihrem Weg zum Berufsabschluss gefördert werden. So soll für sie der Zugang auch zu besonders gefragten Berufen ermöglicht werden. Wer an einer Weiterbildung oder Umschulung mit Berufsabschluss im Sinne von SGB II und III teilnimmt, erhält ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 EUR. Voraussetzung ist, dass er/sie arbeitslos ist oder aufstockende Leistungen nach SGB II bezieht. 

Ganzheitliche Betreuung und Coaching

Erwerbsfähigen Berechtigten von Bürgergeld, die wegen vielschichtiger Probleme besondere Schwierigkeiten haben, eine Arbeit aufzunehmen, wird eine ganzheitliche Betreuung ab 01.07.2023 über einen gesonderten Gutschein angeboten. Dies kann zum Beispiel im Rahmen eines Coachings stattfinden und soll dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit der betroffenen Menschen grundlegend aufzubauen. Freibeträge für Schüler:innen, Azubis und Student:innen erhöht
Im Rahmen der SGB II-Reform werden die Grundabsetzbeträge für Schüler:innen, Azubis und Student:innen erhöht. Dadurch soll eine erhöhte Motivation zur Aufnahme von Arbeit geschaffen werden. Auch wird dadurch die Ungleichheit von Kindern und Jugendlichen aus hilfsbedürftigen und nicht hilfebedürftigen Familien verringert werden.

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Standort: Düsseldorf
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Standort: Düsseldorf
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Unser Coach berät dich in allen Fragen des Lebens.

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Standort: Wuppertal
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Coaching speziell für Migranten und Migrantinnen. Es geht darum, in Deutschland Arbeit zu finden – und hier speziell um die Besonderheiten des deutschen Arbeitsmarktes, die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen etc.

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Starttermin: 25.06.2024
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Standort: Köln
Coaching
Starttermin: jederzeit
Standort: Köln
Berufs­vorbereitung
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Coaching
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Berufs­vorbereitung
Coaching
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